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Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge
A. Wiedereinbürgerung gem. :
Informationen und Antragsformulare zu Art. 116 II GG finden Sie .
Art. 116 II GG betrifft Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Zusatzinfo:
Durch den – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Bitte senden Sie Ihren Antrag in zweifacher Ausfertigung an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.
Die ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ englischsprachiger Dokumente ist in der Regel nicht notwendig.
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Nur falls Art. 116 II GG in Ihrem Fall nicht anwendbar ist, besteht evtl. folgende weitere Möglichkeit:
B. Antrag gem. § 15 ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsgesetz
Mit Inkrafttreten des 4. ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsänderungsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Anträge gem. § 14 ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsgesetz mit o. s. Verfolungshintergrund werden durch das Bundesverwaltungsamt automatisch auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt. Neueinträge müssen nicht eingereicht werden.
Jetzt können auch Personen, die ihre deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù auf andere Weise verloren haben oder sie wegen NS-Verfolgung nie haben erwerben können, nach § 15 ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsgesetz die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù erwerben. Begünstigt ist jetzt insbesondere, wer nach der Flucht die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù nach den allgemeinen Vorschriften, z. B. durch Erwerb einer fremden ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù oder Heirat mit einem Ausländer verloren hat. Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Personen offen.
Antragsberechtigt sind:
Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945.
- die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
- von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
- 3.1) nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder
3.2) allgemein von einer Einbürgerung - die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre - ausgeschlossen waren oder - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn der Aufenthalt
4.1) bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war
oder
4.2) als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war - Abkömmlinge der o. g. Personen
Nicht antragsberechtigt sind:
- Personen, die die bereits wiedererworbene deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù verloren haben durch z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer anderen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù auf Antrag. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge.
- Personen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (im In- und Ausland) von zwei oder mehr Jahren verurteilt worden sind oder bei denen Ausschlussgründe nach vorliegen.
Weiterführende Informationen und Antragsformulare zu § 15 StAG finden Sie .
Die ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ englischsprachiger Dokumente ist in der Regel nicht notwendig.