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³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsrecht - wichtige Änderungen

Gesetz, © Colourbox
Am 27.06.2024 ist das ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten. Es wird leichter möglich, zusätzlich zur deutschen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù weitere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùen zu erwerben.
Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich. Als Nachweis, dass die weitere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù nicht vor dem 27.06.2024 angenommen und die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù nicht verloren wurde, reicht die entsprechende Einbürgerungsurkunde.
Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùen erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù entscheiden. Die Optionspflicht ±ð²Ô³Ù´Úä±ô±ô³Ù.
Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
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